AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Inanspruchnahme von Hebammenhilfe 

  1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme Jessica Baron (nachfolgend als Hebamme bezeichnet) und der Leistungsempfängerin. Sie werden mit dem Abschluss des Behandlungsvertrages gem. § 630a BGB zum Bestandteil der Vertragsgrundlage.

  1. Rechtsverhältnis

    Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.

  2. Umfang der Leistungen 

    1. Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde. 
    2. Bei Privatversicherten und Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der HebGebO des Bundeslandes Niedersachsen. 
    3. Nicht Gegenstand sind Leistungen der von der Hebamme hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet. 
    4. Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin persönlich abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Höhe von 75% der Leistungsempfängerin Rechnung mit Ausnahme einzelner Kursausfälle. 
  3. Kursvereinbarungen

    1. Die Anmeldung erfolgt online über folgende Homepage: jessicabaron.hebamio.de. Nach Erhalt der Anmeldebestätigung ist die Anmeldung verbindlich.
    2. Mit der Zuschaltung via Internet anderer Kursteilnehmerinnen ist die Leistungsempfängerin explizit mit ihrer Anmeldung einverstanden. Die Kurseinheit findet als Live-Kurseinheit statt. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Die Kurseinheit findet zu den mit allen Teilnehmerinnen vereinbarten Zeiten statt. Die Videosprechstunde funktioniert in allen gängigen Browsern und unterliegt strengsten Sicherheitsstandards.
    3. Die Leistungsempfängerin hat das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angaben von Gründen den Vertrag zu widerrufen.
    4. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Dies muss in schriftlicher Form an die Hebamme erfolgen.
    5. Stornierung des Kurses wie folgt
      1. bis 28 Tage vor Kursstart  kostenfrei
      2. bis 14 Tage vor Kursstart  50% der Kursgebühr
      3. ab  13 Tage vor Kursstart 100% der Kursgebühr
      4. Es zählt das Eingangsdatum der schriftlichen Abmeldung per Email. Wird eine Ersatzteilnehmerin gefunden, wird eine Bearbeitungsgebühr von 25 Euro erhoben.
    6. Die Leistungsempfängerin sollte gesund sein und keine akuten Infekte haben.
    7. Die Hebamme ist über relevante Vorerkrankungen zu informieren.
    8. Teilnahme auf eigenes Risko; bei Unsicherheiten konsultiert die Leistungsempfängerin vor Kursbegin ihren Arzt/ihre Hebamme.
    9. Der Hebamme wird das Recht eingeräumt, einzelne Kursstunden kurzfristig zu verlegen oder abzusagen. Hierüber werden die Teilnehmer unverzüglich informiert. Die Hebamme hält sich vor die Kurse durch eine andere Hebamme als Vertretung durchführen zu lassen.
    10. Die Hebamme kann den Vertrag bei Vorliegen wichtiger Gründe außerordentlich kündigen. Wichtige Gründe sind zum Beispiel gemeinschaftswidriges Verhalten in Kursen.
    11. Die Hebamme kann Kurse wegen Krankheit oder höherer Gewalt absagen.
  4. Wahlleistungen

    1. Falls die Inanspruchnahme der Hebamme nach Art, Häufigkeit, Umfang und zeitlicher Einordnung die umschriebenen Leistungen in der gesetzlichen Hebammenhilfe übersteigt kann ein gesondeter Wahlleistungsvertrag über folgende Leistungen abgeschlossen werden.
      1. In der Schwangerschaft, im Wochenbett bis zum 9. Monat nach der Geburt oder Ende der Stillzeit je angefangene 5 Minuten 6,19€/ mit Zuschlag 7,24€ (für Wochenende ab 12 Uhr und an Feiertagen) für:
        1. telefonische Kurzberatung unter 5 Min. oder über 10 Min (ohne Zuschlag)
        2. Vidoebetreuung über 30 Minuten
        3. Präsenztermine über 120/ 90/ 60/ 45 Minuten je nach Tag nach der Geburt
        4. Beratung zur physiologischen Entwicklung des Kindes ab der 12. Lebenswoche
        5. Beikostberatung
        6. mehr als 12 Telefonate in der Schwangerschaft
        7. mehr als 16 Kontakte vom 10. Lebenstag bis zur 12. Lebenswoche des Kindes
      2. Softlaserbehandlung 10€ je Diagnose und Sitzung, als Zusatzleistung im Anschluß von durchgeführten Hebammenleistungen, die mit den Krankenkassen gemäß aktuller Hebammengebührenverordnung abgerechnet werden kann.
      3. Softlasernbehandlung als Einzelsitzung 21€
      4. Kinesiotape/ Gittertape 5€ je Tapeanlage und Diagnose

        Hinweis: Über eine mögliche Überschreitung des Leistungsumfangs nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V, hat die Hebamme die Versicherte rechtzeitig darüber aufzuklären, soweit sie ihr bekannt sind. Für eine weitere Inanspruchnahme der Hebamme wäre sodann eine gesonderte Vereinbarung über entsprechende Leistungsinhalte zu treffen.

  5. Abrechnung des Entgelts

    1. Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Zahlung verpflichtet. 
    2. Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden, (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 dieser AGB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet. 
    3. Selbstzahlerinnen und privat Krankenversicherte sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach dieser AGB verpflichtet. Der erstattungsfähige Leistungsumfang richtet sich für diesen Personenkreis der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung, d.h. des Bundeslandes Niedersachsen. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären. 
    4. Die Wahlleistungsrechnungen werden der Leistungsempfängerin per Mail zugesandt und werden gemäß der Vereinbarungen per Überweisung beglichen.
    5. Der Rechnungsbetrag wird nach einem Zahlungsziel von 21 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig unabhängig davon, ob bei privat Krankenversicherten die Krankenversicherung den Rechnungsbetrag zu diesem Zeitpunkt bereits erstattet hat. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden. 
    6. Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
    7. Abtretung fälliger Forderungen gegenüber der Leistungsempfängerin: Die Hebamme hat das Recht, fällige Forderungen, die trotz zweimaliger Mahnung nicht beglichen wurden an ein Inkassobüro oder einen von ihr nach freier Wahl mandatierten Rechtsanwalt abzutreten
  6. Quittierungspflicht / Änderung Versichertenverhältnis / persönlicher Daten

    1. Seit Inkrafttreten des Vertrages zur Versorgung mit Hebammenhilfe (§ 134a SGB V) zum 01.08.2007 sind Hebammen verpflichtet, gegenüber der Krankenkasse die erbrachten Leistungen von Ihnen als Versicherte der gesetzlichen Krankenkasse mittels Unterschrift bestätigen zu lassen. Ihre Unterschrift ist Voraussetzung, damit erbrachte Leistungen mit der Krankenkasse abrechnet werden können. Sie verpflichten sich dazu, dass Sie alle von der Hebamme erbrachten Leistungen einzeln quittieren. 
    2. Ändern sich im Laufe der Betreuung Ihr Versicherungsverhältnis oder Ihre persönlichen Daten, wie Familienname, Adresse, Telefonnummer, ist dies umgehend mitzuteilen. 
  7. Erreichbarkeit, Sprechzeiten

    1. Die üblichen Sprech- und Behandlungszeiten liegen Montag bis Freitag in der Zeit von 08.00 – 18:00 Uhr. Rufnummer Festnetz: 05025/9709142 oder mobil: 01522/4181537. Anrufbeantworter und Mailbox werden in zumutbaren Abständen abgehört. Die Hebamme gewährleistet gegenüber der Leistungsempfängerin somit ausdrücklich keine 24-Stunden Bereitschaft. In Fällen die keinen Aufschub dulden, wendet sich die Leistungsempfängerin unverzüglich an eine Kinderärztin / einen Kinderarzt, eine gynäkologische Praxis, an die nächstgelegene Klinik oder wählt den Notruf unter 112.
    2. Sollte es seitens der Hebamme durch die Unwägbarkeiten des Praxisalltages bei einem vereinbarten Besuchstermin zu einer deutlichen Verspätung von > 2 Stunde kommen, so informiert die Hebamme die Leistungsempfängerin darüber und avisiert die voraussichtliche Ankunftszeit. In Ausnahmefallen wird ein neuer Besuchstermin vereinbart. 
  8. Terminverlegung

    1. Vereinbarte Termine verstehen sich seitens der Hebamme grundsätzlich mit einer Toleranzzeit von +/-120 Minuten, weil Hebammenhilfe nicht absolut planbar ist und zeitlichen Schwankungen je nach Bedarf unterworfen sein kann. Sollte es seitens der Hebamme durch die Unwägbarkeiten des Praxisalltages bei einem vereinbarten Besuchstermin zu einer deutlichen Verspätung von > 2 Stunde kommen, so informiert die Hebamme die Leistungsempfängerin darüber und avisiert die voraussichtliche Ankunftszeit. In Ausnahmefällen wird ein neuer Besuchstermin vereinbart. Die Hebamme ist berechtigt, aus berufsbedingten oder krankheitsbedingt Gründen bereits vereinbarte Termine kurzfristig abzusagen und / oder zu verlegen. Die Hebamme wird die Leistungsempfängerin unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. In diesem Fall wird ein neuer Termin vereinbart oder die Vertretung geregelt. In Fällen die keinen Aufschub dulden, wendet sich die Leistungsempfängerin unverzüglich an eine Kinderarztpraxis, an eine gynäkologische Praxis, an die nächstgelegene Klinik oder wählt den Notruf unter 112.
    2. Bei den Terminvereinbarungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin handelt es sich um eine sogenannte Bestellpraxis, in der mit längeren Terminvorläufen gearbeitet werden muss. Das heißt, dass die Hebamme ihre Termine zur konkreten Leistungserbringung langfristig im Voraus plant. Kurzfristig abgesagte Termine können daher in der Regel nicht neu vergeben werden und führen zu einem Anspruch auf Ausfallhonorar zugunsten der Hebamme. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Hebamme und die Versicherte folgendes:

    Die Hebamme und die Leistungsempfängerin vereinbaren für den Leistungszeitraum verbindliche Termine. Die   Leistungsempfängerin verpflichtet sich, den jeweils verbindlich vereinbarten Termin einzuhalten. Für den Fall, dass vereinbarte Termine seitens der Leistungsempfängerin nicht wahrgenommen werden, insbesondere weil diese am vereinbarten Leistungsort nicht anzutreffen war, ist sie verpflichtet, der Hebamme die hierdurch entfallende Vergütung zu ersetzen (§ 615 BGB) mit Ausnahme von einzelnen Kursausfällen. Die Kosten werden in diesem Fall nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Nimmt die Leistungsempfängerin den vereinbarten Termin nicht wahr, ohne spätestens 24 Stunden zuvor telefonisch unter der Handynummer der Hebamme 0152/24181537 abzusagen, so werden ihr 75 Prozent der durch die Absage entgangenen Gebühren in Rechnung gestellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Versäumnis nicht zu vertreten hat. 

  9. Haftungsbestimmungen der Hebamme gegenüber der Leistungsempfängerin

    Die Hebamme haftet gegenüber der Leistungsempfängerin sowie dem Neugeborenen für alle Schäden, die aus Handlungen und Leistungen resultieren, die Gegenstand des Behandlungsvertrages sind und auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Eine darüber hinausgehende Haftung ist mit Ausnahme von Personenschaden ausgeschlossen. Die Hebamme verpflichtet sich zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer verkehrsüblichen Deckungssumme.

  10. Weitergabe von Daten und Datenschutz

    Die Hebamme ist über alle Informationen, die sie im Rahmen der Behandlung der Leistungsempfängerin erlangt zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Weitergabe von Daten an Dritte z.B. behandelnde Ärzte und Krankenhauser, die an der Behandlung der Leistungsempfängerin beteiligt sind, ist davon ausgenommen. Die Leistungsempfängerin kann der Weitergabe von Informationen an behandelnde Ärzte oder Krankenhauser widersprechen. Die Weitergabe hat dann zu unterbleiben.

    Darüber hinaus willigt die Leistungsempfängerin darin ein, dass allein für Abrechnungszwecke persönliche Daten an die gesetzlichen Krankenkassen über

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    im Wege des elektronischen Datenaustausches übermittelt werden. Diese Informationen beinhalten ausschließlich abrechnungsrelevante Daten zur Kostenerstattung der Hebamme, jedoch keine Befunde o.a. Gleiches gilt im Falle einer Forderungsabtretung nach Ziffer 5 dieser AVB fur die Datenübermittlung an ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt. Gegenüber staatlichen Behörden in Ausübung ihrer Dienstpflicht (z.B. Jugendamt) hat die Hebamme ein Auskunftsrecht und ist verpflichtet wahrheitsgemäße Auskünfte zu geben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

  11. Salvatorische Klause

    Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die    unwirksamen Bestimmungen sollen durch eine solche Regelung ersetzt werden, die der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

  12. Inkrafttreten

    Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) treten am 10.11.2025 in Kraft.