Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Inanspruchnahme von Hebammenhilfe
1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme Jessica Baron (nachfolgend als Hebamme bezeichnet) und der Leistungsempfängerin. Sie werden mit dem Abschluss des Behandlungsvertrages gem. § 630a BGB zum Bestandteil der Vertragsgrundlage.
2. Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
3. Umfang der Leistungen
- Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbanden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.
- Bei Privatversicherten und Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der HebGebO des Bundeslandes Niedersachsen.
- Nicht Gegenstand sind Leistungen der von der Hebamme hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
- Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 4 Stunden vor dem Termin persönlich abgesagt werden, kann die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung stellen.
- Soll die Wochenbettbetreuung nicht in Anspruch genommen werden, wird die Schwangere gebeten, sich 4 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bei der Hebamme abzumelden. Bei späterer oder nicht erfolgter Abmeldung wird von der Hebamme eine Ausfallpauschale von 150€ in Rechnung gestellt.
4. Als Wahlleistungen können vereinbart werden:
- Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde.
- Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B. mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und zwölf Wochen nach der Geburt Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird (in der Regel mehr als 25 km je Einzelweg).
Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.
5. Quittierungspflicht / Änderung Versichertenverhältnis / persönlicher Daten
- Seit Inkrafttreten des Vertrages zur Versorgung mit Hebammenhilfe (§ 134a SGB V) zum 01.08.2007 sind Hebammen verpflichtet, gegenüber der Krankenkasse die erbrachten Leistungen von Ihnen als Versicherte der gesetzlichen Krankenkasse mittels Unterschrift bestätigen zu lassen. Ihre Unterschrift ist Voraussetzung, damit erbrachte Leistungen mit der Krankenkasse abrechnet werden können. Sie verpflichten sich dazu, dass Sie alle von der Hebamme erbrachten Leistungen einzeln quittieren.
- Ändern sich im Laufe der Betreuung Ihr Versicherungsverhältnis oder Ihre persönlichen Daten, wie Familienname, Adresse, Telefonnummer, ist dies umgehend mitzuteilen.
6. Erreichbarkeit, Sprech- und Behandlungszeiten
- Die üblichen Sprech- und Behandlungszeiten liegen Montag bis Freitag in der Zeit von 08.00 – 18:00 Uhr. Rufnummer Festnetz: 05025/9709142 oder mobil: 01522/4181537. Anrufbeantworter und Mailbox werden zweimal täglich abgehört. Die Hebamme gewährleistet gegenüber der Leistungsempfängerin somit ausdrücklich keine 24-Stunden Bereitschaft.
- In wichtigen Fällen z.B. Rückkehr in das häusliche Umfeld aus der Klinik nach der Entbindung, dringend behandlungsbedürftige Beeinträchtigungen z.B. schwerer Milchstau, Brustentzündung mit Fieber und/oder Schüttelfrost o.a. besteht die generelle Bereitschaft der Hebamme nach vorheriger Terminabstimmung mit der Leistungsempfängerin auch außerhalb der üblichen Behandlungszeiten Hausbesuche zur Behandlung der Mutter und/oder des Neugeborenen durchzuführen.
- Sollte es seitens der Hebamme durch die Unwägbarkeiten des Praxisalltages bei einem vereinbarten Besuchstermin zu einer deutlichen Verspätung von > 1 Stunde kommen, so informiert die Hebamme die Leistungsempfängerin darüber und avisiert die voraussichtliche Ankunftszeit. In Ausnahmefallen wird ein neuer Besuchstermin vereinbart.
7. Mitwirkungspflichten der Leistungsempfängerin
- Die Leistungsempfängerin soll die Hebamme am Tag der Entbindung über die erfolgte Geburt informieren, damit eine Übernahme der häuslichen Behandlung und eine Sicherstellung der Betreuungskontinuität durch die Hebamme geplant und gewährleistet werden kann.
8. Verhalten in dringenden Fällen und Notfällen
- Kann die Leistungsempfängerin die Hebamme in dringenden Fällen oder Notfällen nicht telefonisch erreichen, was aufgrund der Tätigkeit der Hebamme nicht ausgeschlossen werden kann, wendet sich die Leistungsempfängerin an ihren behandelnden Arzt/Kinderarzt, das nächstgelegene (Kinder-)Krankenhaus oder den ärztlichen Notdienst am Wohnort.
9. Haftungsbestimmungen der Hebamme gegenüber der Leistungsempfängerin
Die Hebamme haftet gegenüber der Leistungsempfängerin sowie dem Neugeborenen für alle Schäden, die aus Handlungen und Leistungen resultieren, die Gegenstand des Behandlungsvertrages sind und auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Eine darüber hinausgehende Haftung ist mit Ausnahme von Personenschaden ausgeschlossen. Die Hebamme verpflichtet sich zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer verkehrsüblichen Deckungssumme.
10. Kursvereinbarungen: Rückbildungskurse
Der Kurs Rückbildungsgymnastik umfasst 7 Unterrichtsstunden à 80 und 90 Minuten und beschäftigt sich mit der Kräftigung der Beckenbodenmuskulatur nach Schwangerschaft und Geburt. Maximal 600 Minuten werden von den gesetzlichen Kassen sowie von der privaten Krankenversicherung/Beihilfe übernommen, solange der Kurs bis spätestens 9 Monate nach Geburt abgeschlossen wird.
- Die Anmeldung erfolgt online über folgende Homepage: estorf.hebamio.de. Nach Erhalt der Teilnahmebestätigung ist die Anmeldung verbindlich.
- Eine kostenlose Stornierung der Teilnahme am Rückbildungskurs ist bis zu 1 Woche vor Beginn möglich. Danach wird die volle Teilnahmegebühr fällig. Es sei denn, es gibt eine Ersatzteilnehmerin. Eine Stornierung muss schriftlich erfolgen. Stichtag für die Gültigkeit der Stornierung ist das Eingangsdatum bei der Hebamme (Posteingang oder Email-Eingang)
- Die Gebühren für durchgeführte Kursstunden werden bei gesetzlich versicherten Frauen von der Hebamme direkt mit der Krankenkasse abgerechnet. Die Vergütung richtet sich dabei nach der jeweils geltenden Vergütungsvereinbarung der Hebammen nach § 134 a SGB V. Da die Kursstunden bei einem geschlossenen Kurs aufeinander aufbauen, können neue Teilnehmerinnen nicht in einen laufenden Kurs aufgenommen werden.
- Versäumt die Kursteilnehmerin einzelne Stunden, behält die Hebamme ihren Gebührenanspruch unabhängig davon, aus welchen Gründen die Kursteilnehmerin nicht teilgenommen hat. Versäumte Kursstunden können nicht nachgeholt werden. Die Gebühr für versäumte Stunden beträgt: 10,59 Euro pro 80 Minuten/ 11,94 Euro pro 90 Minuten und wird privat in Rechnung gestellt.
- Der Hebamme wird das Recht eingeräumt, einzelne Kursstunden bei Bedarf kurzfristig zu verlegen.
- Privatversicherte:
Die Teilnehmerin zahlt die Gebühren für den gesamten Kurs selbst. Die Vergütung richtet sich nach der Hebammen-Privatgebührenordnung Niedersachen. Private Rechnungen der Hebamme an Selbstzahlerinnen sind innerhalb der vereinbarten Frist (30 Tage) zu bezahlen, unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder Beihilfestelle (§ 286 Abs. 3 BGB). Hinweis: Die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherung unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnis über den Inhalt der einzelnen Versicherungstarife. Bei Zahlungsverzug wird neben den Verzugszinsen für jede Mahnung eine Mahngebühr von 5,00€ berechnet.
11. Abrechnung des Entgelts
- Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Zahlung verpflichtet.
- Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 dieser AGB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
- Selbstzahlerinnen und privat Krankenversicherte sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach dieser AGB verpflichtet. Der erstattungsfähige Leistungsumfang richtet sich für diesen Personenkreis der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung, d.h. des Bundeslandes Niedersachsen. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.
- Der Rechnungsbetrag wird nach einem Zahlungsziel von 21 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig unabhängig davon, ob bei privat Krankenversicherten die Krankenversicherung den Rechnungsbetrag zu diesem Zeitpunkt bereits erstattet hat. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Hohe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.
- Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. 11. Abtretung fälliger Forderungen gegenüber der Leistungsempfängerin Die Hebamme hat das Recht, fällige Forderungen, die trotz zweimaliger Mahnung nicht beglichen wurden an ein Inkassobüro oder einen von ihr nach freier Wahl mandatierten Rechtsanwalt abzutreten.
12. Weitergabe von Daten und Datenschutz
Die Hebamme ist über alle Informationen, die sie im Rahmen der Behandlung der Leistungsempfängerin erlangt zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Weitergabe von Daten an Dritte z.B. behandelnde Ärzte und Krankenhauser, die an der Behandlung der Leistungsempfängerin beteiligt sind, ist davon ausgenommen. Die Leistungsempfängerin kann der Weitergabe von Informationen an behandelnde Ärzte oder Krankenhauser widersprechen. Die Weitergabe hat dann zu unterbleiben.
Darüber hinaus willigt die Leistungsempfängerin darin ein, dass allein für Abrechnungszwecke persönliche Daten an die gesetzlichen Krankenkassen über
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im Wege des elektronischen Datenaustausches übermittelt werden. Diese Informationen beinhalten ausschließlich abrechnungsrelevante Daten zur Kostenerstattung der Hebamme, jedoch keine Befunde o.a. Gleiches gilt im Falle einer Forderungsabtretung nach Ziffer 11 dieser AVB fur die Datenübermittlung an ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt. Gegenüber staatlichen Behörden in Ausübung ihrer Dienstpflicht (z.B. Jugendamt) hat die Hebamme ein Auskunftsrecht und ist verpflichtet wahrheitsgemäße Auskünfte zu geben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
13. Salvatorische Klausel
Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen durch eine solche Regelung ersetzt werden, die der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
14. Inkrafttreten
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) treten am 8.10.23 in Kraft.